Die Reisezeit gehört zu den schönsten Zeiten des Jahres, oft plant man seinen Urlaub lange im Voraus, und kauft sich das ein oder andere Schnäppchen an Kleidungsstücken, für den lang erwarteten Urlaub. Was aber wird, wenn man die Reise nicht antreten kann, weil etwas Unvorhergesehenes dazwischen gekommen ist?

Auf jeden Fall ist man gut bedient, wenn man hierfür im Voraus eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen hat, die genau für diese Fälle gedacht ist, denn die Stornokosten, die bei einer nicht angetretenen Reise Beispielsweise durch Verlust des Arbeitsplatzes, Unfall oder schwerer Erkrankung anfallen, sind nicht unerheblich.

Wenn man eine Reise kurzfristig absagen muss, wird im üblichen Fall immer vom Reiseveranstalter eine Rechnung über Stornogebühren fällig - im ungünstigsten Fall kann diese Rechnung sogar bis zu 100 Prozent des Reisepreises betragen. Wichtig für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung ist, dass man die Reise aus einem schwerwiegenden Grund absagen musste, der vor Reisebuchung noch nicht vorlag - wie zum Beispiel eine plötzliche Erkrankung oder ähnliches.

Alle Personen, die im Versicherungsvertrag mit aufgeführt sind, sind bei eventuellem Reiserücktritt mitversichert. Die Reiseversicherung zahlt meist ebenfalls, wenn zum Beispiel der Ehepartner des Versicherten krank wird, oder ein minderjähriger oder pflegebedürftiger Angehöriger des Reisenden. Der Leistungsumfang der einzelnen Versicherungsanbieter und die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung unterscheiden sich oft stark, ein Vergleich - eventuell über das Internet sollte dem Abschuss einer Reiserücktrittsversicherung auf jeden Fall vorangehen.

Als Rücktrittsgründe von der Versicherung anerkannt werden Todesfälle, Schäden am Eigentum des Reisenden durch Feuer, Einbruch, Wasserschaden, Impfunverträglichkeit, Unfälle, unerwartete Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft. Naturkatastrophen, Krieg, höhere Gewalt oder Streiks von Fluggesellschaften sind nicht mitversichert.

Die Leistungen, die von der Versicherung erbracht werden sind unterschiedlich. Sie hängen davon ab, ob die Versicherungsleistung vor dem Reiseantritt in Anspruch genommen wird, oder hinterher. Vor dem Reiseantritt werden von der Versicherung die Stornokosten des Reiseveranstalters übernommen, während im Falle eines vorzeitigen Urlaubsabbruchs die Kosten übernommen werden, die durch die vorzeitige Beendigung des Urlaubs entstehen - hierunter fallen wohl Hauptsächlich die Flugumbuchungsgebühren. Meist ist eine kleine Selbstbeteiligung von 25 Euro Vertragsbestandteil.




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